Was regelt eigentlich das AGG?

Das AGG hat nach § 1 AGG das Ziel, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ Das AGG findet Anwendung in den folgenden Bereichen: Arbeitsleben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 AGG), öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (§ 24 AGG), Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG). Erfasst werden dabei verschiedene Formen von Diskriminierung, die in § 3 AGG näher bestimmt werden, z.B. die unmittelbare und die mittelbare Diskriminierung.
Neben einem umfassenden Diskriminierungsverbot (§ 7 AGG) enthält das AGG verschiedene Ansprüche bzw. Rechte für Betroffene, z.B. ein Beschwerderecht (§ 13 AGG), ein Recht zur Leistungsverweigerung (§ 14 AGG) und schließlich einen Rechtsanspruch auf Schadensersatz und auf Entschädigung (§ 15 AGG).