Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft
Nach § 1 AGG umfasst das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Diskriminierungen “aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität”. Heute widmen wir uns dem Diskriminierungsmerkmal “aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft“. Dabei gehen wir zusätzlich zur Begriffseinordnung insbesondere auf die Kritik an der Wortwahl „Rasse“ ein und darauf, warum rassistische Denkweisen auch bei der Frage nach der Abgrenzung zwischen den Alternativen eine Rolle spielen. Es wird beleuchtet, dass es sich bei Rassismus um ein tief verankertes systematisches Diskriminierungsphänomen handelt. Außerdem widmen wir uns der Benachteiligung von Sinti:ze und Rom:nja, womit wir aktuellen Bestrebungen folgen, Antiziganismus stärker ins Lichte der Öffentlichkeit zu rücken.