Diskriminierung aufgrund des Alters

Nach § 1 AGG umfasst das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Diskriminierungen „aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität”. Heute widmen wir uns dem Diskriminierungsmerkmal des Alters und beleuchten, wieso dieses Diskriminierungsmerkmal im AGG aufgenommen wurde, was genau es bedeutet und wer davon betroffen ist. Es geht insbesondere darum, was die Besonderheiten dieses Merkmals sind und wieso deshalb ein „starres Verbot“ der Ungleichbehandlung nicht umsetzbar ist.